Alle, die im Kino arbeiten, tun das auf Grundlage eines Arbeitsvertrags, der zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber abgeschlossen worden ist. Für euer Arbeitsverhältnis ist dabei erst mal egal, ob der Vertragsabschluss schriftlich oder mündlich erfolgt ist - alle gesetzlichen Schutzbestimmungen gelten natürlich auch im mündlich vereinbarten Arbeitsverhältnis. Im Zweifelsfall ist es aber mit schriftlichem Arbeitsvertrag immer einfacher, die eigenen Rechte durchzusetzen. Die Tarifverträge für die Kinobranche schreiben daher zwingend schriftliche Arbeitsverträge vor.
Wer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber erhalten hat, kann zumindest einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber fordern. Das Nachweisgesetz regelt, welche Angaben unbedingt dazu gehören.
Dieser schriftliche Nachweis ersetzt übrigens keinen schriftlichen Arbeitsvertrag; er soll nur sicherstellen, dass die ArbeitnehmerInnen durch ein Schriftstück des Arbeitgebers über die wesentlichen Bestimmungen ihres Vertrags-verhältnisses bescheid wissen.
Im Kino kommt es gerne mal vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten blitzartig mitteilen, dass sie ab sofort nicht mehr wiederzukommen brauchen. Das geht natürlich nicht!
Die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen gelten auch im Kino und dürfen durch einzelvertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Allein in Tarifverträgen können Arbeitgeber und Gewerkschaften andere Fristen vereinbaren. Ansonsten gilt für alle Voll- und TeilzeiterInnen: In der Probezeit zwei Wochen Kündigungsfrist, nach der Probezeit mindestens vier Wochen (die Fristen verlängern sich mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses).
Damit die Kündigung auch tatsächlich rechtswirksam wird, muss sie schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen. Und in Kinobetrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber auf jeden Fall immer den Betriebsrat anhören, bevor er eine Kündigung rechtswirksam aussprechen kann.
Setzt euch bei einer Kündigung also unbedingt mit eurem Betriebsrat in Verbindung und nutzt die Rechtsberatung durch ver.di!
Die meisten Kinobetreiber beschäftigen vor allem TeilzeiterInnen: überwiegend findet man SchülerInnen oder Studierende als studentische Teilzeitkräfte oder auf 400-Euro-Basis (Mini-Jobs).
Abgesehen von den jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Obergrenzen für Stundenzahlen und Verdienstsummen sind Teilzeitbeschäftigte den Vollzeitkräften rechtlich gleichgestellt und dürfen daher nicht benachteiligt werden. Auch dann nicht, wenn sie befristet zur Aushilfe eingestellt wurden!
Sie haben z.B. Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie wegen Krankheit nicht arbeiten können oder in Urlaub sind und ihnen steht mindestens der gesetzlich vorgeschriebene Urlaub zu. Und wenn im Betrieb ein Tarifvertrag gilt, dann gilt der natürlich auch für TeilzeiterInnen!
Fragt im Zweifelsfall beim Betriebsrat oder beim kino.netzwerk nach!
Koordinatorin öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Kino